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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Satzung

DSB OV Essen

Vereinsregister des Deutschen Schwerhörigenbund Ortsverein Essen e.V.

Datum der Eintragung: 13.08.2018

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen Deutscher Schwerhörigenbund (DSB), Ortsverein Essen e.V. (Verein der Schwerhörigen und Ertaubten Essen 1918).

(2)    Er hat seinen Sitz in Essen.

(3)    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen schwerhöriger und ertaubter Menschen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(2.1)         Aufklärung der Öffentlichkeit über die Vorbeugung, mögliche Verhinderung, Auswirkung und den Umgang mit Schwerhörigkeit und Ertaubung,

(2.2)         Vertretung der Interessen Schwerhöriger und Ertaubter bei privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

(2.3)         Förderung und Unterstützung der Entwicklung schwerhöriger und ertaubter junger Menschen in den Bereichen Früherziehung, Schule, Ausbildung und Beruf,

(2.4)         Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Kompensation des geschwächten oder verlorenen Hörsinnes sowie Anbieten von entsprechenden Kursen in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,

(2.5)         Einsatz und Förderung des Einbaus technischer Hilfsmittel in öffentlichen Einrichtungen zur Verbesserung der Kommunikation,

(2.6)         Förderung und Ausrichtung von kulturellen, kirchlichen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, die dem Wohl und den Interessen Schwerhöriger und Ertaubter dienen,

(2.7)         individuelle Beratung und Unterstützung, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen,

(2.8)         Angebot von Kontakt- und Selbsthilfegruppen,

(2.9)         Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Einrichtungen, die sich ebenfalls die Förderung Schwerhöriger und Ertaubter zum Ziel gesetzt haben oder diese unterstützen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten, Firmen, Verbänden u.ä. erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.

(5)    Erlauben es jedoch die Finanzen des Vereines, kann durch Vorstandsbeschluss den Mitgliedern des Gesamtvorstandes die gesetzlich erlaubte Ehrenamtspauschale zugestanden werden. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

(6)    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(7)    Der Verein arbeitet politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Rechtsgrundlagen

(1)    Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die zur Durchführung seiner Aufgaben beschlossen werden. Die Ordnungen dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung stehen.

(2)    Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3)    Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3)    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Vereins.

(4)    Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung der Aufnahme wirksam.

(5)    Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung als für sich verbindlich an.

(6)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oderAuflösung der juristischen Person.

(7)    Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(8)    Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder hat trotz Mahnung einen Beitragsrückstand von 12 Monaten, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden; der Ausschluss wegen Zahlungsverzug ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9)    Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

(10)Nach Austritt oder Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte der Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2)    Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(3)    Die Mitgliedsbeiträge können auf Antrag bei Bedürftigkeit zeitweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

(4)    Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge zu entrichten und bis spätestens 30.06. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen (Jahreshauptversammlung).

(3)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt wird.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfalle von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder elektronischmit der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen.

(5)    Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

(6)    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

-          Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,

-          Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern (jährlich), die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

-          Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

-          Ehrenmitgliedschaft,

-          Satzungsänderungen,

-          die Wiederaufnahme von Mitgliedern,

-          Auflösung des Vereins.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zulassen.

§ 9 Vorstand

(1)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der

-          Vorsitzenden,

-          stellvertretenden Vorsitzenden,

-          Kassierer/in,

-          Schriftführer/in.

Doppelfunktionen einer Person im geschäftsführenden Vorstand sind auszuschließen.

(2)    Der Vorstand besteht aus dem/der

-          geschäftsführenden Vorstand,

-          stellvertretenden Kassierer/in,

-          stellvertretenden Schriftführer/in.

(3)    Dem Gesamtvorstand gehören weiter an:

-          die gewählten Sprecher der Gruppen des Vereins,

-          bis zu vier vom Vorstand berufene Beisitzer.

Diese nehmen auf Einladung des Vorstandes beratend (ohne Stimmrecht) an den Vorstandssitzungen teil.

(4)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Sprecher der Gruppen werden in den Gruppen gewählt, vom Vorstand bestätigt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(5)    Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei der Genannten sind berechtigt, den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, es müssen aber hierbei stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken.

(6)    Der Vorstand leitet den Verein, ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.

(7)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder zu regeln und das Aufnahmeverfahren von Gruppen und deren Aufgaben festzulegen sind.

§ 10 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Beschlussfassung

a)       Mitgliederversammlung

(1)    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(2)    Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist im 2. Wahlgang die relative Mehrheit ausreichend. Stimmenthaltungen werden bei der Zahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt und als „Nein-„Stimmen gewertet.

(3)    Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Zahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt und als „Nein-„Stimmen gewertet.

(4)    Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5)    Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen (Beschlussprotokolle) und vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(6)    Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung, der es beiwohnte, einzusehen.

 

b)      Vorstandssitzung

(1)    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(2)    Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen (Beschlussprotokolle) und vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich schriftlich, ggf. auch elektronisch, den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband NRW der Schwerhörigen und Ertaubten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.